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Wichtige Hinweise mit Frist 31.12.2019!

18 Dezember 2019

Energiesteuerrückerstattung

Haben Sie schon an die Energiesteuerrückerstattung 2018 gedacht? Bis 31.12.2019 haben Sie noch die Möglichkeit, alle erforderlichen Unterlagen einzureichen, um einen Teil der gezahlten Verbrauchssteuer erstattet zu bekommen.

Alles was Sie benötigen, haben wir für Sie zum Download zusammengestellt.

Zu den Unterlagen: https://www.enerquinn.de/Produkte/Blockheizkraftwerke/Energiesteuerrueckerstattung

Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen

Seit dem 01. Juli 2019 gelten neue Meldepflichten für Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Bruttoleistung über 50 kW.

Die Grenze von 50 kW bezieht sich auf die elektrische Bruttoleistung aller Anlagen an einem Standort. Das heißt: auch durch die Kombination mehrerer BHKW oder die Kombination eines BHKW mit einer Photovoltaik-Anlage kann die Grenze von 50 kW überschritten werden.

In diesem Fall ist bis 31.12.2019 eine förmliche Erlaubnis zur Stromsteuerbefreiung beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Ohne diesen Antrag auf Stromsteuerbefreiung unterliegen neue und bestehende BHKW-Anlagen der Stromsteuer. Dies gilt für Strom, der ab dem 01. Juli 2019 produziert wird.

Für hocheffiziente KWK-Anlagen unterhalb von 50 kW Bruttoleistung gilt eine allgemeine Erlaubnis zur Steuerbefreiung. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.

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