Energie-Blog

und News

Gute Neuigkeiten für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen

28 Februar 2023

Wegfall der Umsatzsteuer, Einkommensteuerbefreiung, maximale Erzeugungsmöglichkeit: Das novellierte und seit dem 1. Januar 2023 vollständig gültige Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) macht die Installation und den Betrieb von PV-Anlagen jetzt noch attraktiver. Im Folgenden stellen wir Ihnen hier die wichtigsten Maßnahmen im Überblick vor. Und natürlich steht Ihnen das enerquinn Team jederzeit gerne persönlich für die Beantwortung Ihrer individuellen Fragen rund um das Thema Photovoltaik zur Verfügung.

Nullsteuersatz für Lieferung, Installation und Einspeisung

Seit Beginn des Jahres fällt für die Lieferung von Photovoltaik-Anlagen u. a. dann keine Umsatzsteuer mehr an, sofern die Installation auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes erfolgt. Dies betrifft im Übrigen sämtliche Anlagen-Komponenten, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder Batteriespeicher. Bei privaten PV-Anlagen war es zwar bisher schon möglich, sich die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Den hiermit verbundenen bürokratischen Aufwand können sich Anlagenbetreiber jedoch ab sofort ersparen und die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, nach der die entsprechenden Umsätze steuerlich irrelevant bleiben. Auch bei der Einspeisung von Strom fällt keine Umsatzsteuer mehr an – es sei denn, der Betreiber der Photovoltaikanlage verzichtet auf die Anwendung der o.g. Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.

Aber Achtung: Der Nullsteuersatz gilt lediglich für Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 geliefert bzw. installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht erlaubt.

Befreiung von der Einkommensteuer

Ebenfalls zum Maßnahmenpaket gemäß neuem EEG gehört die Einkommensteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen. Diese gilt bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kWp bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Zu Letzteren zählen beispielsweise Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien.

Höhere Vergütungssätze

Bereits seit dem 30. Juli 2022 gelten neue Vergütungssätze für Anlagen, die ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden bzw. im Jahr 2023 in Betrieb gehen werden.

Das bedeutet für Anlagen mit Eigenversorgung: Bis 10 kWp beträgt die feste Einspeisevergütung 8,2 Cent pro kWh, bei größeren Anlagen 7,1 Cent pro kWh.

Betreiber von Anlagen mit Volleinspeisung können sich über einen noch höheren Vergütungssatz freuen: Anlagen mit Volleinspeisung erhalten einen noch höheren Vergütungssatz: Anlagen bis 10 kWp erhalten 13,0 Cent pro kWh. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp 10,9 Cent pro kWh.

Hierfür muss die Anlage jedoch vor Inbetriebnahme als Volleinspeise-Anlage dem zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden. Und wer auch in den kommenden Jahren entsprechend profitieren will, muss dies seinem Netzbetreiber jeweils rechtzeitig vor dem 1. Dezember des Vorjahres mitteilen.

Volle Kraft voraus – keine 70%-Drosselung mehr

Das neue EEG macht nun endlich maximale Erzeugung möglich: Für neue Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb gehen, sowie für Bestandsanlagen bis 7 kWp wurde die technische Vorgabe abgeschafft, dass höchstens 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen. Hingegen müssen ältere Anlagen mit Leistungswerten zwischen 7 und 25 kWp auch weiterhin im begrenzten Modus weiterlaufen.

Vereinfachungen für PV-Bestandsanlagen

Auch für die Betreiber von bereits bestehenden Photovoltaik-Anlagen wird durch das neue EEG einiges einfacher. So kann aufgrund des vollständigen Wegfalls der EEG-Umlage in bestimmten Fällen auf einen zusätzlichen Erzeugungszähler verzichtet bzw. dieser ausgebaut werden – und der Aufwand für die Stromverkauf-Abrechnung reduziert sich deutlich.

Tags
Archive